I
Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Name
Unter dem Namen Verein «Stadt im Park» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Art. 2
Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Wallisellen Schweiz.
Art. 3
Zweck
Der Verein bezweckt:
Die Umsetzung der Vision Wallisellen, die Stadt im Park, mit einer attraktiven und gesamtheitlichen Gestaltung der urbanen Zonen, zukunftsgerichteten Mobilitätslösungen und abwechslungsreichen Naherholungsangeboten.
II
Mittel
Art. 4
Mittel
Der Verein kann sein Ziel erreichen, indem er geeignete Projekte und Initiativen unterstützt oder auslöst die dem Vereinszweck dienen. Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder. Der Verein kann darüber hinaus Zuwendungen aller Art - insbesondere Gönnerbeiträge - entgegennehmen.
III
Mitgliedschaft
Art. 5
Mitgliederkategorien / Aufnahmemöglichkeiten / Mitgliederbeitrag
Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern.
Aktivmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die vorgängig vom Vorstand angefragt worden ist.
Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt CHF 50.—, für natürliche sowie juristische Personen.
Art. 6
Rechtsstellung der Mitglieder
Nur Aktivmitglieder verfügen über die Möglichkeit, ins Präsidium gewählt zu werden.
Art. 7
Erlöschen der Mitgliedschaft / Stellung ausgetretener bzw. ausgeschlossener Mitglieder
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt sowie durch Ausschluss.
Ein Vereinsaustritt kann auf Ende jedes Monats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich (Brief, E-mail) bekannt zu geben.
Vorbehalten bleibt der sofortige Austritt aus wichtigen Gründen. Jahresbeiträge werden nicht zu-rückerstattet.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt nach Anhörung des Betroffenen den Ausschlussentscheid. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben unter keinen Umständen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
IV
Organisation
Art. 8
Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle
a) Die Mitgliederversammlung
Art. 9
Einberufung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, in der Regel im ersten Halbjahr statt. Der Vorstand bestimmt Datum, Ort und Zeit der Mitgliederversammlung. Die erste Mitgliederversammlung findet im Jahr 2022 statt.
Zur ordentlichen Mitgliederversammlung werden die Mitglieder an derer zuletzt bekannten Adresse mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich (d.h. per Brief / Fax / E-Mail) unter Beilage der Traktandenliste eingeladen.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, sofern die Geschäfte es erfordern. Ferner ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, wenn drei Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich und unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände beim Vorstand verlangt. Die Versammlung hat in diesem Fall innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuches stattzufinden.
Art. 10
Befugnisse
Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
Art. 11
Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Beschlüsse können nur über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.
Art. 12
Stimmrecht
An der Generalversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme. Jedes Aktivmitglied kann seine Stimme durch eine beliebige von ihm benannte Person vertreten lassen.
Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen ausdrücklich dafür bezeichneten Vertreter aus.
Art. 13
Beschlussfassung
Vorbehaltlich anderslautender Statutenbestimmungen werden Beschlüsse durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit Stichentscheid.
Für die Änderungen der Statuten bedarf es zweier Drittel der gültig abgegebenen Stimmen.
Für die Auflösung des Vereins bedarf es ebenfalls zweier Drittel der gültig abgegebenen Stimmen. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen in der Regel durch Handerheben. Vorbehalten bleibt die geheime Stimmabgabe auf Anordnung des Präsidenten.
b) Der Vorstand
Art. 14
Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie dem Kassier. Der Präsident des Vorstandes, der Kassier und die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer eines Jahres aus dem Kreise der Aktivmitglieder des Vereins gewählt. Sie sind unbeschränkt wieder wählbar. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 15
Einberufung der Sitzung
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten des Vorstandes, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung hat schriftlich (d.h. per Brief / Fax / E-Mail), in der Regel 5 Tage im Voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben.
Unter der Bedingung, dass alle Mitglieder des Vorstandes einverstanden sind, können Sitzungen des Vorstandes telefonisch oder in anderer geeigneter elektronischer Form durchgeführt und entsprechende Beschlüsse gefasst werden. Der Präsident des Vorstandes ist zur Einladung verpflichtet, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder eine Sitzung verlangt. In diesem Fall muss die Sitzung innerhalb eines Monats nach Eingang des Begehrens stattfinden.
Art. 16
Beschlussfähigkeit / Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder physisch anwesend oder per Telefon bzw. in einer anderen elektronischen Form verbunden ist.
Vorbehaltlich anders lautender Statutenbestimmungen werden Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen durch einfaches Mehr der stimmenden Vorstandsmitglieder gefasst, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit Stichentscheid.
Art. 17
Befugnisse
Der Vorstand hat folgende Befugnisse:
Er erledigt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er besorgt die Geschäftsführung, bereitet die von der Mitgliederversammlung zu behandelnden Geschäfte vor und vollzieht deren Beschlüsse. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident sowie ein weiteres Vorstandsmitglied kollektiv zu Zweien.
c) Die Kontrollstelle
Art. 18
Die Mitgliederversammlung wählt als Kontrollstelle, jeweils für die Dauer von zwei Jahren, einen unabhängigen Revisor, welcher die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt.
V
Haftung
Art. 19
Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
VI
Auflösung und Liquidation
Art. 20
Auflösung
Über die Auslösung des Vereins beschliesst die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
Art. 21
Liquidation
Die Durchführung der Liquidation obliegt dem Vorstand. Der Vorstand kann stattdessen diese Aufgabe auch auf andere dafür geeignete Personen bzw. auf eine geeignete Gesellschaft übertragen.
Ein nach Bezahlung aller Verbindlichkeiten noch vorhandenes Vermögen ist gemäss Beschlüssen der Mitgliederversammlung einer anderen Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck mit Sitz in der Schweiz zu übertragen.
VII
Schlussbestimmungen
Art. 22
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 20. Juni 2021 angenommen worden und treten mit diesem Datum in Kraft.
Wallisellen, den 20. Juni 2021